Bebauungsplanverfahren

Grundsätzliches

Bauleitpläne

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, wohingegen es sich beim Bebauungsplan um einen verbindlichen Bauleitplan handelt.

 

Der Bauleitplan soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.

Natürliche Lebensgrundlagen sollen geschützt werden und  Kimaschutz/

Klimaanpassung gewährleistet werden.

Besonders berücksichtigt werden soll eine auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichtete städtebauliche Entwicklung.

 

Aufstellungsverfahren

Ein Bebauungsplan hat erhebliche und langfristige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, den Wert und die Erscheinung einer Fläche. Deshalb werden Bebauungspläne nach einem im BauGB geregelten Verfahren aufgestellt, mit dem sichergestellt werden soll, dass bei der Planung alle Belange und Probleme sorgfältig erfasst bzw. erkannt und gerecht abgewogen werden. Vor allem die umfassende Beteiligung aller Betroffener und der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden.

 

Jeder Verfahrensschritt, d. h.

  • der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans (Aufstellungsbeschluss),
  • der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung,
  • der Beschluss über den Entwurf,
  • der Beschluss zur Auslegung und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
    und der Öffentlichkeit (Auslegungsbeschluss),
  • der Beschluss über etwaige Änderungen und eine evtl. notwendige weitere Auslegung und Beteiligung,
  • der Beschluss über die Abwägung der Bedenken und schließlich
  • der Beschluss über die Satzung (Satzungsbeschluss)

erfolgt durch die Gemeindegremien (Bauausschuss, Rat der Stadt).

 

Bürgerbeteiligung bei der Bauleitplanung

Unaufgefordert eingebrachte Bürgeranregungen (Stellungnahmen, Einwände, Bedenken) werden formuliert und der Stadt übermittelt.

Diese muss auf alle vorgebrachten Stellungnahmen eingehen, ihre Relevanz für das Verfahren prüfen und sie entsprechend berücksichtigen.

 

Zweistufige Bürgerbeteiligung:

  1. Frühzeitige Beteiligung (mit erstem Entwurf): In der ersten Phase der Bürgerbeteiligung ist die Öffentlichkeit „möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.“
  2. Öffentliche Auslegung (für 4 Wochen; letzter Schritt vor Abwägung und Ratsbeschluss)